Digitales Kaufangebot
Anlageobjekte Längfeldstrasse 68 & 70, 3063 Ittigen
1.
Verkaufsobjekte Grundstück Nr. 938, Luzern linkes Ufer
Liegenschaft mit 246 m2 Grundstücksfläche; Plan Nr. 401; Wohnhaus mit Einstellraum Nr. 618.GG und Hofgebäude Nr. 618.GG1,
Bernstrasse 73, 6003 Luzern
2.
Grundstück Nr. 939, Luzern linkes Ufer
Liegenschaft mit 282 m2 Grundstücksfläche; Plan Nr. 401; Wohnhaus Nr. 618.FF,
Bernstrasse 73, 6003 Luzern
Kaufangebot Das erste Kaufangebot beträgt CHF ...........................................................
(Mindestverkaufspreis CHF 3‘100‘000)
Die fünf Meistbietenden der ersten Runde werden eingeladen, ein ab- schliessendes Kaufangebot einzureichen.
Anzahlung Nach dem Zuschlag leisten die Käufer innerhalb von 3 Arbeitstagen eine Anzahlung von CHF 250‘000 (Schweizerfranken zweihundertfünfzigtau- send) mit Banküberweisung auf das folgende Konto bei der Luzerner Kan- tonalbank, Pilatusstrasse 12, 6003 Luzern, lautend auf Leu & Partner Im- mobilien AG, Bundesstrasse 34, 6003 Luzern:
Rubrik: Kundenkonto Kontonummer: 200247902003
IBAN Nummer: CH42 0077 8200 2479 0200 3
Swift Code: LUKBCH2260A Clearing Nummer: 778
Diese Anzahlung wird vollumfänglich am Kaufpreis angerechnet und bis zur Beurkundung durch Leu & Partner Immobilien AG treuhänderisch ver- waltet.
Vertragsbestimmungen:
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Nach dem Zuschlag erfolgt die Beurkundung so bald als möglich, spätestens bis am Freitag, 8. Juli 2022. Die Anzahlung von CHF 250'000 (erst fällig beim Zuschlag an den Kaufinteressenten) ist bis zur Beurkundung weder zu verzinsen noch sicherzustellen. Der Restkaufpreis ist bei Übergang von Nutzen und Schaden bzw. am nächsten Arbeitstag zu bezahlen. Der Käufer übergibt der Verkäuferschaft bei der Beurkundung ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen eines in der Schweiz domizilierten Finanzinstitutes über den Restkaufpreis.
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Der Übergang von Nutzen und Schaden wird auf den 1. August 2022 festgelegt.
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Die von der Verkäuferschaft zu bezahlende Grundstückgewinnsteuer aus dieser Handände- rung wird vom Steueramt provisorisch berechnet, bzw. es wird bestätigt, dass keine anfallen wird. Ist aus dieser Handänderung eine Grundstückgewinnsteuer fällig, so wird diese bei Übergang von Nutzen und Schaden, in Abrechnung am Kaufpreis, durch direkte Zahlung an das Steueramt sichergestellt. Auf eine weitergehende Sicherstellung der Grundstückgewinn- steuern verzichtet der Käufer.
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Die Vertragsobjekte werden pfandfrei übertragen. Die bestehenden Schuldtitel werden an- lässlich der Beurkundung der Käuferschaft ausgehändigt.
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Die auf den Kaufobjekten bestehenden Mietverträge sind der Käuferschaft bekannt und wer- den übernommen.
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Die Liegenschaft wird von dem Käufer wie im jetzigen Zustand gesehen übernommen, d. h. auf Rechnung der Verkäuferschaft sind keine Reparatur- und Unterhaltsarbeiten mehr vorzuneh- men.
Jede Gewährspflicht der Verkäuferschaft für Rechts- und Sachmängel am Kaufobjekt im Sinne des OR wird aufgehoben. Nach Art. 192 Abs. 3 und Art. 199 OR ist diese Vereinbarung ungültig, wenn die Verkäuferschaft dem Käufer die Gewährsmängel absichtlich bzw. arglistig verschwiegen hat.
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Die Vertragsparteien nehmen davon Kenntnis, dass nach Ziffer 3 des Anhangs zur Verordnung über die elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (SP 734.27) die Niederspannungsinstallationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer Han- dänderung kontrolliert werden müssen, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Die Vertragsparteien erklären, dass die vorgeschriebene Kontrolle der elektrischen Nieder- spannungsinstallation im Vertragsobjekt erst nach der Eigentumsübertragung durch die er- werbende Partei veranlasst wird. Sollten sich daraus für sie Nachteile irgendwelcher Art (na- mentlich Kostenfolgen) ergeben, wird die veräussernde Partei von jeder Gewährleistungs- pflicht befreit.
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Die Vertragsparteien haben Kenntnis von Artikel 54 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Private Schaden- und Haftpflichtversicherungen gehen auf die erwerbende Partei über, sofern sie nicht innert 30 Tagen, von der Eigentumsübertragung an gerechnet, den Versicherungsge- sellschaften schriftlich mitteilt, sie lehne den Übergang ab. Die Versicherungspolicen sind der erwerbenden Partei bei der Beurkundung zu übergeben.
Die obligatorische Versicherung bei der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern für Feuer- und Elementarschäden geht von Gesetzes wegen auf die erwerbende Partei über.
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Die Gebühren und Auslagen des Notars und des Grundbuchamts werden von den Parteien je zur Hälfte bezahlt. Die Handänderungssteuer trägt gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Käuferschaft. Die Parteien wissen, dass sie dafür solidarisch haften.
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Sollte der Käufer nach dem Zuschlag zurücktreten, wird ihm eine Umtriebs- und Kostenent- schädigung von CHF 10'000 (Schweizerfranken zehntausend) belastet. Der Käufer hat Kennt- nis von Art. 216 Abs. 2 OR und ist sich bewusst, dass das vorliegende Geschäft zu seiner Gül- tigkeit der öffentlichen Beurkundung bedarf. Er verzichtet in Kenntnis aller relevanten Doku- mente darauf, sich auf die Formungültigkeit des vorliegenden Geschäftes zu berufen.
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Als Notar amtet Herr Andreas Serrago, Schenkel & Serrago AG, Hirschmattstrasse 62, Luzern
HUBER REAL ESTATE AG
Thunstrasse 213
3074 Muri b. Bern